Verdienstausfall des Geschäftsführers für Teilnahme am Gerichtstermin

Der Geschäftsführer der Klägerin war zum Termin zur mündlichen Verhandlung erschienen, nachdem das Gericht sein persönliches Erscheinen angeordnet hatte. Nach erfolgreichem Ausgang des Verfahrens beantragte die Klägerin Verdienstausfall für die Zeit der Abwesenheit ihres Geschäftsführers.

Der BGH folgt der Auffassung, dass ein erstattungsfähiger Verdienstausfall gem. § 91 II ZPO in Verbindung mit dem Zeugenentschädigungsgesetz vorliegt. Danach ist eine Entschädigung für Zeugenversäumnis und eine Entschädigung für Verdienstausfall vorgesehen.

Der Prozessgegner solle im Umfang seines Obliegens von den Nachteilen freigestellt werden, die ihm aufgrund seiner Teilnahme am Rechtsstreit entstanden sind. Dieses gilt auch für terminsbedingten Zeitaufwand, die einem Geschäftsführer durch die Teilnahme an einem Gerichtstermin entstehen. Die Aufgabe des gesetzlichen Vertreters sei es in erster Linie, die Erzielung des erstrebten Unternehmensgewinns durch entsprechende Bestätigung im Rahmen des Gegenstands des Unternehmens zu fördern, nicht aber Unternehmensge-winne dadurch zu verdienen, dass ein Prozess geführt wird. Für einen Entschädigungsanspruch ist es nicht erforderlich, dass ein konkreter Verdienst-ausfall nachgewiesen wird. Es reicht vielmehr aus, dass die Zeitversäumnis einen messbaren Nachteil für die Partei mit sich bringt, was bei wirtschaftlicher Betrachtung für die Teilnahme eines Geschäftsführers an einem Gerichtstermin regelmäßig anzunehmen ist. Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass es einem Wirtschaftsunternehmen schwerlich möglich sein wird, die durch Abwesenheit seines Geschäftsführers entstehenden konkreten finanziellen Nachteile im Einzelnen substanziiert darzulegen. Für das Kostenfestsetzungsverfahren reicht es daher regelmäßig aus, wie in § 22 JVEG vorgesehen, am regelmäßigen Bruttoverdienst zu orientieren.

BGH, Beschluss vom 02.12.2008 – VI ZB 63/07 in NJW-Spezial 2009 S. 60



Unrechtmäßige Gebühren der Banken

Der BGH hat in einer Vielzahl von Urteilen festgestellt, dass die Geldinstitute oft ihrem Kunden Gebühren in Rechnung stellen, obwohl dieses untersagt ist. Gebühren und Entgelte dürfen nach dem BGH Banken nur erheben, wenn sie dafür eine Dienstleistung für den Kunden erbringen. Folgende Gebühren sind unzulässig:

a) Auskünfte
Holen Banken oder Dritte im eigenen Interesse Auskünfte ein, sind dies allgemeine Geschäftskosten, für die Kunden nichts zahlen müssen. Wer die Bank auffordert, Auskünfte weiterzugeben, muss aber dafür bezahlen (vergl. § 307 BGB)

b) Barzahlungen
Wer Geld auf das eigene Konto ein- oder auszahlt, bleibt gebührenfrei. Ausnahme: Bei Konten mit Einzelpreisabrechnung sind nur fünf Buchungen pro Monat gratis; bei Einzahlungen auf fremde Konten fallen Gebühren an (vergl. BGH, AZ: XI ZR 80/93 und XI ZR 217/95)

c) Depotübertrag
Weder der Übertrag eines Depots auf ein neues Kreditinstitut noch die Schließung eines Depots darf etwas kosten; für Depotführung und den An- und Verkauf von Wertpapieren darf die Bank Gebühren kassieren (vergl. BGH, AZ: XI ZR 200/03 und XI ZR 49/04)

d) Erbfall
Angaben zum Kontostand des Erblassers sowie die Umschreibung des Kontos auf den Erben sind gratis; lässt der Erbe über die zweckmäßige Verwendung des Geldes beraten, darf die Bank ein Honorar verlangen (vergl. LG Frankfurt, AZ: 2/2 O 46/99 und LG Dortmund, AZ: 8 O 57/01)

e) Erträgnisaufstellungen
Wer aus steuerlichen Gründen eine Erträgnisaufstellung anfordert, muss dafür eine Gebühr entrichten; kostenlos müssen Banken für Kunden die Jahresbescheinigung und die Jahressteuerbescheinigung erstellen (gesetzliche Pflicht)

f) Freistellungsaufträge
Die Bank ist zur Verwaltung und Änderung der Aufträge gesetzlich verpflichtet; die für Kunden kostenfrei (vergl. BGH, AZ: XI ZR 269/96)

g) Geldautomat
Zwar darf das Geldinstitut Gebühren am Automaten verlangen, muss dann aber am Schalter gratis auszahlen (vergl. BGH, AZ: XI ZR 217/95)

h) Kontoauflösung
Wer sein Girokonto fristlos auflöst oder einen Sparvertrag fristgerecht kündigt, muss keine Gebühr entrichten (vergl. § 307 BGB)

i) Kontoauskünfte
Fordern Kunden von der Bank unzulässige Gebühren zurück, darf diese nicht darauf bestehen, dass der Kunde die Belastung (Datum/Betragshöhe) nachweist. Die Bank muss gratis über die strittige Abbuchung Auskunft geben (vergl. OLG Schleswig, AZ: 5 U 116/98

j) Kontoauszüge
Auch sie müssen kostenfrei sein – am Schalter oder Auszugdrucker; fürs Verschicken wird eine Gebühr fällig (vergl. § 307 BGB)

k) Kontopfändung
Banken trifft eine gesetzliche Pflicht, Pfändungsbeschlüsse kostenfrei zu bearbeiten und monatlich zu überprüfen; auch die Kosten einer Vorpfändung oder eines Zahlungsverbots fallen Kunden nicht zur Last (vergl. BGH, AZ: XI ZR 219/98 und XI ZR 8/99)

l) Kopien/Telefonate
Kosten für allgemeine Telefonate und Kopien sind nicht auf Kunden abwälzbar, nur Kosten für Sonderaufträge (vergl. § 676 f BGB)

m) Kreditkarte
Wer seine Kreditkarte vor Laufzeitende zurück gibt, muss für die restliche Zeit nicht weiterzahlen; Kunden können vom Geldinstitut den Jahresbetrag anteilig zurückfordern; Gleiches gilt für Bankkundenkarten (EC-Karte) (vergl. OLG Frankfurt, AZ: 1 U 108/99)

n) Kreditkartenverlust
Trifft den Kunden ein Verschulden (Beschädigung/Verlust), darf die Bank für die Ersatzkarte ein Entgelt verlangen (vergl. OLG Celle, AZ: 13 U 186/99)

o) Lastschriftverkehr
Verweigert die Bank die Einlösung von Lastschriften, Schecks, Daueraufträgen und Überweisungen, weil das Konto nicht gedeckt ist, wird sie aus eigenem Sicherheitsinteresse tätig; Gebühren darf sie nicht verlangen – Gleiches gilt für die Nachricht der Nichtausführung; die Kosten darf sie nicht in Schadensersatz umbenennen (vergl. BGH, AZ: XI ZR 5/97 und XI ZR 296/96 und XI ZR 197/00)

p) Löschungsbewilligung
Banken sind per Gesetz verpflichtet, die Löschung einer Hypothek oder Grundschuld zu bewilligen, dafür dürfen sie kein Entgelt verlangen, aber für tatsächliche Sachkosten wie die Beglaubigung durch einen Notar (vergl. BGH, AZ: XI ZR 244/90)

q) Mahnkosten
Für die verzugsbegründende Mahnung darf die Bank kein Entgelt verlangen. Unzulässig ist es auch, Mahnkosten zu erheben, wenn das Geldinstitut als Verzugsschaden die marktüblichen Zinsen verlangt (vergl. BGH, AZ: III ZR 120/87 und LG Dortmund, AZ: 8 O 217/07)

r) Nachforschungen
Geldinstitute müssen bei Überweisungen dafür sorgen, dass das Geld beim Empfänger ankommt. Kommt das Geld nicht an, müssen sie Nachforschungen anstellen – sie handeln daher im eigenen Interesse (vergl. LG Frankfurt, AZ: 2/2 O 16/99)

s) PIN
Geht eine PIN-Nummer auf dem Postweg verloren, darf die Bank keine Gebühren für das Neuversenden erheben (vergl. LG Köln, AZ: 26 O 30/00)

t) Rücklastschrift
Für die Bearbeitung von Rücklastschriften oder Rückschecks darf die Bank von ihren Kunden keine pauschale Gebühr verlangen. Sie würde damit unzulässigerweise Kosten auf ihre Kunden abwälzen, deren Erstattung sie eigentlich von der Gläubigerbank verlangen kann (vergl. OLG Celle, AZ: 3 U 152/07)

u) Sparbuch
Verlegt ein Kunde sein Sparbuch, kann das Geldinstitut für das Ausstellen eines Ersatzsparbuchs Geld nehmen; allerdings darf die Bank höchstens 2,50 Euro je angefangene 50 Euro Guthaben verlangen – höchstens 75 Euro (vergl. BGH, AZ: XI ZR 351/97)

v) Treuhandgebühr
Für die Ablösung und Umschuldung der Baufinanzierung dürfen Banken keine Löschungsgebühr fordern; die Ablösung des Darlehens ist eine Grundpflicht der Bank, die sie nicht als besondere Serviceleistung verkaufen darf (gesetzliche Pflicht)

w) Zeichnungsgebühr
Will ein Kunde neu ausgegebene Aktien zeichnen, bekommt aber wegen Überzeichnung keine zugeteilt, darf die Bank ein „maßvolles Entgelt“ in Rechnung stellen. Denn die Bank hat zumindest die Zuteilungschance gewahrt (vergl. BGH, AZ: XI ZR 156/02)



Anspruchsgrundlage des Sozialhilfeträges auf die Miete bei Umzug ins Pflegeheim

Enthält die schuldrechtliche Vereinbarung über die Bestellung eines Wohnungsrechts keine Regelung, wie die Wohnung genutzt werden soll, wenn der Wohnungsberechtigte sein Recht wegen Umzugs in ein Pflegeheim nicht mehr ausüben kann, kommt eine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht. Eine Verpflichtung des Eigentümers, die Wohnung zu vermieten oder deren Vermietung durch den Wohnungsberechtigten zu gestatten, wird dem hypothe-tischen Parteiwillen im Zweifel allerdings nicht entsprechen.

Der dauerhafte Umzug ins Pflegeheim führt regelmäßig nicht zur Anpassung der Wohnungsrechtsbestellung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB.

BGH, Versäumnisurteil vom 09.01.2009 – V ZR 168/07 in NJW 2009 S. 1348



Formbedürftigkeit eines Baubetreuungsvertrags

Ein an sich nicht formbedürftiger Baubetreuungsvertrag ist notariell zu beurkunden, wenn er nur im Zusammenhang mit einem Grundstückskaufvertrag abgeschlossen wird. Unerheblich dabei ist, ob Baubetreuer und Grundstücks-verkäufer personenidentisch sind und ob das zu erwerbende Grundstück bereits endgültig feststeht.

Für eine Verknüpfung der beiden Rechtsgeschäfte ist es nicht erforderlich, dass jeweils dieselben Parteien beteiligt sind. Die Tatsache, dass der Bauherr sein Grundstück von einem Dritten erwerben wollte, ändert an der Formbedürftigkeit des Baubetreuungsvertrags nichts. Auch muss das zu bebauende Grundstück noch nicht endgültig feststehen. Bereits das Bestimmungsrecht des Bauherrn genügt, um eine Formbedürftigkeit auszulösen. Schließlich weist der BGH noch darauf hin, dass die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts im Baubetreuungs-vertrag einer rechtlichen Einheit mit dem Grundstückserwerbsvertrag nicht ent-gegensteht.

BGH, Urteil vom 12.02.2009 – VII ZR 230/07 in NJW-Spezial 2009 S. 334



Sittenwidriger Ausschluss des Versorgungsausgleichs im Ehevertrag

Ein im Ehevertrag kompensationslos vereinbarter Ausschluss des Versorgungs-ausgleichs ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn die Ehefrau bei Abschluss des Vertrags schwanger ist und die Ehegatten bewusst in Kauf nehmen, dass sie wegen Kindesbetreuung alsbald aus dem Berufsleben ausscheiden und bis auf weiteres keine eigenen Versorgungsanrechte erwerben wird.

BGH, Beschluss vom 18.03.2009 – XII ZB 94/06 in DNotI Report 2009 S. 111



Sittenwidrigkeit des Geliebtentestaments

Vererbt der Erblasser seiner langjährigen Geliebten einen Miteigentumsanteil am ehelichen Wohnhaus, ist das Testament nicht deswegen sittenwidrig, weil der Anteil seiner Ehefrau zusteht und deshalb nach dem Erbfall die Teilungsverstei-gerung der Immobilie droht.

Der Erblasser lernte 16 Jahre vor seinem Tod eine Prostituierte kennen und hatte seit dieser Zeit ein außereheliches Verhältnis mit ihr. Vier Jahre vor seinem Tod zog er mit ihr zusammen und setzte sie testamentarisch zu seiner Alleinerbin ein. Das im Miteigentum der Eheleute stehende Wohnhaus wurde weiter von der Ehefrau bewohnt. Die Ehefrau beantragte für sich einen Alleinerbschein mit der Begründung, das Testament seit sittenwidrig, weil die theoretische Gefahr bestand, dass sie sich nach dem Erbfall mit der „Geliebten“ als neue Miteigen-tümerin über die Auseinandersetzung bezüglich des Hauses nicht einigen könne. Dies könne in eine Teilungsversteigerung einmünden mit der Folge, dass sie als Ehefrau „ihr angestammtes Haus“ verlassen müsse.

Das OLG Düsseldorf trat dieser Rechtsansicht entgegen und verwies auf die vom BGH (NJW 1970, 1273; NJW 1983, 674) aufgestellten Grundsätze zur Sittenwidrigkeit eines Geliebtentestaments. § 138 BGB ist nur dann einschlägig, wenn das Testament entweder ausschließlich für die Belohnung oder Förderung geschlechtlicher Hingabe errichtet wurde („Herausgabe für sexuelle Hingabe“) oder ein besonders hervorstechender, d.h. schwerwiegender Ausnahmefall einer Zurücksetzung von Angehörigen (BGH, NJW 1990, 2055; NJW 1999, 566) vorliegt. Diese Voraussetzungen sah das OLG Düsseldorf nicht gegeben. Wegen des länger dauernden Zusammenlebens mit dem Erblasser war die testamenta-rische Erbeinsetzung nicht als ausschließliche Belohnung geschlechtlicher Hin-gabe anzusehen. Eine sittenwidrige Zurücksetzung der Ehefrau wird auch nicht dadurch begründet, dass die Geliebte durch den Erbfall neben der Ehefrau Miteigentümerin des Wohnhauses wird und damit die theoretische Gefahr be-steht, dass sich die beiden Frauen nicht einigen, es deshalb zur Teilungsverstei-gerung kommen könne und die Ehefrau „ihr“ Haus verlassen müsse. Auch bei einer Scheidung hätte sie das Haus verlieren können, so dass die Möglichkeit des Weiterbewohnens kein tragfähiger Grund war, um die Sittenwidrigkeit zu be-gründen.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.08.2008 – 3 Wx 100/08 in NJW-Spezial 2008 S. 680



Urteile Mietrecht

Kündigungsrechtsverzicht in der Staffelmiete

Der Mieter kann auf die Ausübung des ihm zustehenden ordentlichen Kündigungsrechts verzichten. Dieses kann auch in formularmäßiger Form erfol-gen.

Im Rahmen einer Staffelmietvereinbarung verzichtet der Mieter auf sein ordentliches Kündigungsrecht für zwei Jahre, kündigt aber später innerhalb dieses Zeitraums, so dass er die Miete schuldig bleibt. Der BGH ist der Ansicht, dass die Kündigung des Mieters unwirksam ist. Sein Kündigungsrecht ist mietvertraglich wirksam für die Dauer von zwei Jahren ausgeschlossen, was ohne Verstoß gegen § 307 I BGB auch formularmäßig möglich ist. Ist eine Staffelmiete vereinbart, sieht § 557a BGB sogar vor, dass der Ausschluss eines Kündigungs-rechts für die maximale Dauer einer solchen Abrede, demnach für vier Jahre, zulässig ist. Ein formularmäßiger Kündigungsrechtsausschluss, der im Wesent-lichen den gesetzlichen Vorgaben in § 557a III BGB entspricht, kann insoweit keine „unangemessene“ Benachteiligung darstellen.

BGH, Urteil vom 12.11.2008 – VIII ZR 270/07 in NJW-Spezial 2009 S. 99



Gesamtunwirksamkeit von Dekorations-AGB - Außenanstrich

Zwar können dem Mieter Schönheitsreparaturen auch durch AGB überbürdet werden; das betrifft aber nicht solche Arbeiten, die dem Außenbereich der Miet-wohnung zuzurechnen sind.

Nachdem der im Mietvertrag enthaltenen Vereinbarung soll der Mieter die Schönheitsreparaturen übernehmen. Diese werden unter anderem auch mit dem „Streichen der Außenfenster, Balkontür und Loggia“ definiert. Nach Beendigung des Mietvertrages verlangt der Vermieter Schadensersatz wegen nicht durchge-führter Dekoration.

Der VIII. Zivilsenat des BGH hält die Vertragsklausel für unwirksam, weil sie den Mieter i. S. des § 307 BGB unangemessen benachteiligt. Die Übertragung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter ist zwar generell zulässig, der Inhalt der Vereinbarung muss sich jedoch auf § 28 IV 3 der II. BerechnungsVO orientieren. Dekorationsmaßnahmen im Außenbereich – hier an Fenstern, Balkontür und Loggia – sind dort nicht vorgesehen. Diese teilweise Unwirksamkeit der Klausel führt dazu, dass die gesamte Schönheitsreparaturregelung unwirksam ist.

BGH, Urteil vom 18.02.2009 – VIII ZR 210/08 in NJW-Spezial 2009 S. 353



Einstellen von Versorgungsleistungen durch Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses zulässig

Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist der Vermieter gegenüber dem die Mieträume weiter nutzenden Mieter zur Gebrauchsüberlassung und damit auch zur Fortsetzung vertraglich übernommener Versorgungsleistungen (hier: Belieferung mit Heizenergie) grundsätzlich nicht mehr verpflichtet. Auch aus Treu und Glauben folgt eine nachvertragliche Verpflichtung des Vermieters von Ge-werberäumen zur Fortsetzung von Versorgungsleistungen jedenfalls dann nicht, wenn der Mieter sich mit Mietzinsen und Nutzungsentschädigung im Zahlungs-verzug befindet und dem Vermieter mangels eines Entgelts für seine Leistungen ein stetig wachsender Schaden droht. Die Einstellung oder Unterbrechung der Versorgung mit Heizenergie durch den Vermieter ist keine Besitzstörung nach §§ 858, 862 BGB hinsichtlich der Mieträume (Urt. V. 06.05.2009 – XII ZR 137/07)




Urteile Verkehrsrecht

Schadensmindernde Anrechnung eines Internet-Restwertangebots

Der Geschädigte muss sich auf seinen Ersatzanspruch ein im Vergleich zum regionalen Markt wesentlich höheres Internet-Restwertangebot dann schadens-mindernd anrechnen lassen, wenn es ihm sofort risikolos zugriffsfähig vorliegt.

Dieses gilt nur bei einem Verkauf des verunfallten Pkws.

Der Kläger hat im Rahmen der Abrechnung auf Totalschadenbasis nur seinen behaupteten Verkaufserlös von 4000 Euro eingestellt, während die Beklagte Ver-sicherung ihn auf ein Restwertangebot in Höhe von 9900 Euro verwiesen hat. Die Klage blieb insoweit beim OLG ohne Erfolg.

Das Gericht weist zwar darauf hin, dass der Geschädigte grundsätzlich sein Unfallfahrzeug zu dem im Schadensgutachten für den regionalen Markt ermittelten Restwert verkaufen darf. Insbesondere ist er nicht zwecks Schadens-minderung verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen (BGH, NJW 2007, 2819). Hier lagen aber besondere Umstände vor, die dem Kläger Veranlassung gaben, das höhere Restwertangebot zu realisieren. Zum einen wies bereits das Schadensgutachten als Alternative nicht nur einen Restwert von 4000 Euro, sondern auch einen von 9000 Euro aus. Auch war dem Kläger das höhere Restwertangebot ohne Weiteres zugänglich und risikolos zugriffsfähig, da insbesondere eine kostenlose Abholung inbegriffen gewesen wäre. Der Schadensabrechnung war daher das Angebot in Höhe von 9000 Euro zu Grunde zu legen. Zur Realisierung dieses Angebots hätte es nur eines kurzen Telefonats bedurft.


Behält der Geschädigte allerdings sein Fahrzeug, so ist in der Regel nur der vom Sachverständigen für den regionalen Markt ermittelte Restwert anzusetzen (BGH, NJW 2007, 1674).

OLG Hamm, Urteil vom 31.10.2008 – I-9 U 48/08 in NJW-Spezial 2009 S. 106



130 %-Grenze, sofortige Fälligkeit der Reparaturkosten

Lässt der Geschädigte den Fahrzeugschaden, der über dem Wiederbeschaffungswert, aber innerhalb der 130 %-Grenze liegt, vollständig und fachgerecht reparieren, so wird der Anspruch auf Ersatz der den Wiederbeschaf-fungsaufwand übersteigenden Reparaturkosten im Regelfall nicht erst sechs Monate nach dem Unfall fällig.

Der BGH hat die Frage, wie lange der Geschädigte das Fahrzeug nach einem Unfall nutzen muss, um ein nachhaltiges Interesse an dessen Weiternutzung zum Ausdruck zu bringen, nach Abwägung der beiderseitigen Interessen zur Er-leichterung einer praktikablen Schadensabwicklung dahin beantwortet, dass im Regelfall ein Zeitraum von sechs Monaten erforderlich, aber auch ausreichend ist.

Die Sechsmonatsfrist stellt indes keine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung dar. Sie hat lediglich beweismäßige Bedeutung. Eine weiter gehende Bedeutung hinsichtlich der Fälligkeit des Anspruchs kommt der Frist nicht zu. Es sind zahlreiche Fallgestaltungen denkbar, bei denen die Nutzung des Fahrzeugs aus besonderen Gründen bereits lange vor Ablauf der Sechsmonatsfrist eingestellt wird, etwa infolge eines weiteren Unfalls oder deshalb, weil eine Fahrzeugnut-zung aus finanziellen Gründen (z.B. Arbeitslosigkeit) nicht mehr möglich ist. In solchen Fällen könnte für die Fälligkeit allenfalls auf den Zeitpunkt der jeweils erzwungenen oder jedenfalls schadensrechtlich unschädlichen Nutzungsaufgabe abgestellt werden.

Dass der Schädiger bzw. sein Haftpflichtversicherer bei sofortiger Fälligkeit des gesamten Schadensersatzbetrages nach fachgerechter Reparatur das Solvenz-risiko hinsichtlich eines etwaigen Rückforderungsanspruchs trägt, sofern er in der Sechsmonatsfrist zahlt, vermag an der rechtlichen Beurteilung nichts zu ändern. Die mit der Gesamtfälligkeit möglicherweise einhergehenden Unsicherheiten erschwe-ren die Regulierung für den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtver-sicherer auch nicht unzumutbar. Die Zahlung des gesamten Betrages erfolgt auf eine vom Geschädigten veranlasste Wiederherstellung des beschädigten Kraft-fahrzeugs. Hierdurch ist der Wille zur Weiternutzung zunächst ausreichend belegt. Ob der Versicherer in dieser Situation den gesamten Schadensersatzbe-trag bezahlt oder ob er sich verklagen lässt, muss er auf Grund einer Bewertung der Umstände des jeweiligen Regulierungsfalls beurteilen. Eine solche Beurtei-lung der Umstände des Einzelfalls mag im Massengeschäft der Regulierungs-praxis lästig sein, ist aber nicht zu vermeiden, wenn der einzelne Regulierungsfall konkrete Zweifelsfragen aufwirft. Zahlt der Versicherer, kann er die Zahlung des über dem Wiederbeschaffungsaufwand liegenden Betrages unter einem Rückfor-derungsvorbehalt leisten.

BGH, Beschluss vom 18.11.2008 – VI ZB 22/08 in Der Verkehrsanwalt (DV) 2/2009 S. 64



Urteile Scheidungsrecht

Kindergartenkosten in voller Höhe als Mehrbedarf des Kindes

Der BGH gibt seine Rechtsprechung auf, wonach Kosten für den Besuch des Kindergartens oder vergleichbare Betreuungskosten in Höhe eines Betrags von 50 Euro im Monat in den Tabellenbeträgen der Düsseldorfer Tabelle enthalten sind.

Bisher hat der BGH (NJW 2008, 2337) die Auffassung vertreten, dass Kindergartenbeiträge bis zu einem monatlichen Betrag von 50 Euro durch die Tabellenbeträgen der Düsseldorfer Tabelle gedeckt werden. Nur darüber hinaus liege ein Mehrbedarf des Kindes vor.

Diese Rechtsprechung gibt der BGH unter Hinweis auf § 1612 I BGB n. F. nun ausdrücklich auf. Die Höhe des Kindesunterhalts bemisst sich inzwischen nach dem steuerlichen sächlichen Existenzminimum, das heißt nach dem doppelten Kinderfreibetrag. Nach § 27 I SGB XII deckt das Existenzminimum nur die Kosten des notwendigen Lebensbedarfs, wozu Betreuungskosten nicht zählen. Es spielt dabei keine Rolle, nach welcher Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle der Unterhalt geschuldet wird. Soweit in Kindergartenbeiträgen bzw. Betreuungskosten auch Verpflegungskosten enthalten sind, sind diese Anteile herauszurechnen. Sie zählen zum notwendigen Lebensbedarf.

Nach der Begründung des BGH sind unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerfG (NJW 2008, 557) ebenso Beiträge für Sportvereine oder andere Kosten für die verantwortliche Nutzung der Freizeit über den Tabellenbetrag nicht abgedeckt. Neben der Betreuungspflicht einerseits ist es Aufgabe der Eltern, den Kindern Zugang ebenso zu Vereinen, Teilnahme am kulturellen Leben, Begeg-nung mit anderen Sprachen etc. zu ermöglichen. Hierzu zählt gleichermaßen die sinnvolle Feriengestaltung.

BGH, Urteil vom 26.11.2008 – XII ZR 65/07 aus NJW-Spezial 2009 S. 325
 

Frist Einhaltung für Nebenkostenabrechnung
 
Nach § 566 III BGB muss der Vermieter dem Mieter die Betriebskostenabrechnung innerhalb eines Jahres zukommen lassen. Der BGH hat nunmehr erklärt, dass eine formell ordnungsgemäß erstellte Abrechnung für die Fristeinhaltung ausreichend ist. Der Vermieter lässt dem Mieter die von ihm erstellte Betriebskostenabrechnung vor Ablauf der im § 556 III BGB festgelegten Jahresfrist zukommen. Sie beinhaltet jedoch einen unzuteffenden Verteilungsschlüssel. Nach Ablauf der Frist wird dieses vom Vermieter korrigiert. Er gibt dem Mieter nunmehr eine Betriebskostenabrechnung, die unter Verwendung des zutreffenden Kostenverteilungsschlüssels zu einem höheren Nachzahlungsbetrag gelangt. Der Mieter verweigert die Nachzahlung und beruft sich daraus, dass ihm eine ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung erst nach Ablauf der Jahresfrist zugegangen sei.
 
Der BGH gibt überwiegend dem Eigentümer recht. Eine formell ordnungsgemäß erstellte Abrechnung ist für die Wahrung der Frist ausreichend. Materielle Mängel könnten später ggf. noch beseitigt werden. Die Gesamtkosten, die Angabe und die Erläuterung des gewählten Verteilungsschlüssels, die Berechnung des Einzelanteils und die Vorauszahlung des Mieters müssen ersichtlich sein.
 
BGH, Urteil vom 17.11.2004 - VIII ZR 115/04 in NJW 2000, 219
 
 
 
Räumungsvollstreckung wegen der Ehewohnung
 
Wird der Mietvertrag für eine gemeinsame Wohnung nur durch einen Ehegatten abgeschlossen, war ungeklärt, ob ein Titel nur gegen diesen Ehegatten für eine Räumungsvollstreckung ausreichte. Eine neue Entscheidung schafft nunmehr Rechtssicherheit.
 
Im BGH-Fall wird eine Wohnung als Ehewohnung nur von der Ehefrau angemietet. Ein Räumungsverfahren wird auch nur gegen diese betrieben. Im Rahmen der Vollstreckung verweigerte der Gerichtsvollzieher entsprechende Maßnahmen, weil sich der Titel nicht auch gegen den in der Wohnung lebenden Ehemann und die gemeinsame Tochter richtet.
 
Der BGH stellt fest, dass eine Vollstreckung nicht erfolgen darf. Der Titel müsste sich zumindest auch gegen den Ehemann richten. Die Ehegatten sind zur Aufrechterhaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft nach § 1353 I BGB angehalten. Daraus erfolgt die Verpflichtung sich gegenseitig die Benutzung der ehelichen Wohnung zu gestatten. Die Ehegatten sind daher gleichberechtigte Mitbesitzer. Im Rahmen der Vollstreckung kommt es nach § 850 I ZPO nur darauf an, wer Besitz an der Sache hat. Hingegen ist die Tochter lediglich Besitzdienerin im Sinne des § 855 BGB, so dass sich der Titel nicht auch auf diese erstrecken muss.
 
BGH, Beschluss vom 25.06.2004 - VIIII a ZB 29/04 in NJW 2004, 3041
 
 
Kein Elternunterhalt bei vollständigem Verbrauch des Familieneinkommens
 
Das pflichtige Kind ist für Elternunterhalt nicht leistungsfähig, wenn das gesamte Familieneinkommen für die Deckung des Lebensbedarfs der Familie erforderlich ist und keine Vermögensbildung stattgefunden hat. Das gilt grundsätzlich auch, wenn vom Einkommen Kredite zurückgeführt werden.
 
Der Kläger ist Träger der Sozialhilfe und nimmt die verheiratete Beklagte auf Zahlung von Elternunterhalt in Anspruch. Die Beklagte führt den Familienhaushalt und hat lediglich Einkünfte aus einer geringfügigen Beschäftigung. Der Ehemann der Beklagten ist selbstständig und tilgt von seinen Einkünften unter anderem betriebsbedingte Darlehen.
 
Die Beklagte ist vorliegend nicht leistungsfähig, da sie nicht über eigene Einkünfte verfügt, die ihren Selbstbehalt übersteigen. Der Selbstbehalt kann grundsätzlich auch dadurch gewahrt sein, dass der Unterhaltspflichtige durch den von seinem Ehegatten zu leistenden Familienunterhalt sein Auskommen findet. Maßgeblich ist dann, ob von dem Zusatzeinkommen der Beklagten der Familienunterhalt gedeckt wird oder ob es der Vermögensbildung zugeführt wird.
 
Ob dem Unterhaltspflichtigen Einkommen zur Verfügung steht, das für Unterhaltsansprüche der Eltern eingesetzt werden kann, wird ermittelt, indem das Einkommen der Eheleute in Relation zum Familienunterhalt gesetzt wird. Hierfür muss der Pflichtige darlegen, wie sich der Familienunterhalt im streitgegenständlichen Zeitraum genau zusammengesetzt hat.
 
Die fehlende Leistungsfähigkeit kann der Pflichtige jedoch auch darlegen indem er nachweist, dass die Ausgaben der Familie stets so hoch waren, dass keine Vermögensbildung betrieben wurde. Die Beklagte hat diesen Beweis im vorliegenden Fall geführt, so dass sie nicht gehalten ist, ihr Einkommen für Unterhaltsansprüche ihrer Mutter einzusetzen. Sie ist vielmehr berechtigt, dieses Einkommen vollständig für den Familienunterhalt einzusetzen.
 
Dabei ist auch die Rückführung von Krediten grundsätzlich nicht als Vermögensbildung anzusehen, da der Unterhaltspflichtige in einem solchen Fall nicht über freies Einkommen verfügt, das er für den Unterhalt einzusetzen hat. Dies kann lediglich dann anders zu sehen sein, wenn mit dem Krediten Gegenstände angeschafft wurden, die mit der Tilgung immer mehr dem Vermögen des Pflichtigen oder seines Ehegatten zuwaschen.
 
Ob Vermögensbildung stattfindet, ist anhand einer Gesamtschau der Salden sämtlicher Konten der Familie zu beurteilen. In der Gestaltung der Zahlungsabwicklung ist der Unterhaltspflichtige frei.
 
Die Leistungsfähigkeit ist immer dann zu verneinen, wenn vom Einkommen des Pflichtigen keine Ausgaben getätigt werden, die nicht als Familienbedarf qualifiziert werden können, und der Lebensstandart des Pflichtigen und seines Ehegatten unter Berücksichtigung der Unterhaltsansprüche als angemessen angesehen werden kann.
 
OLG Hamm, Urteil vom 22.11.1004 - 8 UF 411/00 - NJW-RR 2005, 588


Verletzung der Auskunftsobliegenheit nach einem Verkehrsunfall

Der Versicherungsnehmer, der nach Entwendung eines Fahrzeugs falsche Angaben zu Vorschäden des Fahrzeugs macht, gefährdet seinen Anspruch auf die Versicherungsleistung.

Dem Versicherungsnehmer war sein Fahrzeug entwendet worden. Im Schadensformular verneinte er die Frage nach unreparierten Vorschäden. Tatsächlich hatte das Fahrzeug jedoch einen Wildschaden im Frontbereich gehabt, welcher nicht repariert worden war. Der Versicherer hatte unter Hinweis auf die dem Versicherungsnehmer obliegende Aufklärungsobliegenheit die Zahlung der Versicherungssumme verweigert. Das LG billigte dies. Die unvollständigen Angaben des Versicherungsnehmers über den Vorschaden sind generell geeignet, die Interessen der beklagten Versicherung ernsthaft zu gefährden. Insbesondere spielt für die Höhe der Kaskoentschädigung eine erhebliche Rolle, welche Vorschäden ein Fahrzeug aufweist, da diese den Wert des versicherten Kraftfahrzeugs zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls und damit die Höhe der Entschädigungsleistung beeinflussten.

LG Coburg, Urteil vom 26.10.2005 – 12 O 461/05


Kündigung wegen privater Internetnutzung

Auch wenn kein ausdrückliches Verbot besteht, dürfen Arbeitnehmer das Internet zu privaten Zwecken grundsätzlich nicht nutzen. Tun sie es doch, kann sogar eine außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt sein.

Auch ohne ausdrückliches Verbot ist Arbeitnehmern die private Internetnutzung nicht gestattet, weil hierdurch zusätzliche Kosten entstehen und Arbeitsmittel unberechtigterweise in Anspruch genommen werden. Das Herunterladen von Daten stellt einen weiteren Pflichtverstoß dar, weil eine Vireninfizierung droht. Wenn kein ausdrückliches Verbot der Internetnutzung besteht, „mag allenfalls eine kurzfristige private Nutzung“ während der Arbeitszeit „gerade noch als hinnehmbar angesehen werden“. Weil die Arbeitsleistung Hauptleistungspflicht ist, darf das Internet jedoch auch dann grundsätzlich nicht außerhalb der Pausen genutzt werden, wenn die Internetnutzung erlaubt oder geduldet wird.

BAG, Urteil vom 07.07.2005 – 2 AZR 581/04 = NZA 2006, 98


Kopplungsverträge im „Betreuten Wohnen“

Betreutes Wohnen beruht darauf, dass neben der Raumüberlassung auch Dienstleistungsverträge zur Betreuung angeboten werden; ein sittenwidriges Kopplungsgeschäft liegt darin nicht ohne weiteres.

Im BGH-Fall mietet die Beklagte von der Klägerin eine Wohnung an; gleichzeitig schließen die Parteien einen Betreuungsvertrag hinsichtlich verschiedener Dienstleistungen ab. Später vertritt die Beklagte die Auffassung, dass die Dienste mangelhaft erbracht werden, und zahlt einen Teilbetrag der darauf entfallenden Vergütung nicht. Der BGH verurteilt sie zur Zahlung. Miet- und Dienstleistungsvertrag bilden eine Einheit, die darin liegende Kopplung von Verträgen verstößt aber nicht gegen die guten Sitten. Dass die Beklagte den Dienstleistungsvertrag nicht isoliert kündigen kann, benachteiligt sie nicht unangemessen. Denn Wesen des „Betreuten Wohnens“ ist gerade dieses Zusammenspiel verschiedener, von einander abhängiger Vertragsleistungen. Durch dieses System wird der Mieter auch nicht benachteiligt. Im Fall der Schlechterfüllung der Dienstleistung verbleibt ihm die Kündigungsmöglichkeit nach § 626 BGB, ebenso wie seine weiteren dienstvertraglichen Rechte erhalten bleiben.

BGH, Urteil vom 23.02.2006 – III ZR 167/05 = NJW 2006, 1276 = NZM 2006, 290


10 % Vergütungspauschale bei Kündigung eines Fertighausvertrages rechtswirksam

Die Klauseln in einem Fertighausvertrag, wonach der Auftragnehmer bei einer freien Kündigung des Auftraggebers eine pauschale Vergütung bzw. pauschalierten Schadensersatz von 10 % des Gesamtpreises verlangen kann, sind grundsätzlich rechtswirksam.

In einem Fertighausvertrag hat sich der Fertighausunternehmer eine Klausel ausbedungen, wonach bei einer Kündigung des Auftraggebers, die nicht von dem Auftragnehmer zu vertreten ist, der Auftragnehmer ein Recht auf eine pauschale Vergütung bzw. pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 10 % des Gesamtpreises hat, sofern nicht der Auftraggeber oder Auftragnehmer im Einzelfall andere Nachweise erbringt.

Diese Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers ist rechtswirksam. Sie gilt zumindest dann, wenn der Auftragnehmer nach der Klausel nicht noch die Wahl hat, weitere Ansprüche geltend zu machen. Dies ist vor allem mit einem Blick auf § 649 BGB gerechtfertigt. Bei einer Abrechnung nach § 649 BGB sind neben den bereits geleisteten vertragsbezogenen Personal- und Sachkosten auch der kalkulierte Gewinn und die allgemeinen Gemeinkosten zu erstatten. Die Pauschalierung dieser Kosten auf 10 % des Gesamtpreises ist daher nicht unangemessen.

Ob diese Rechtsprechung auf alle Bauverträge übertragbar ist, lässt sich nicht allgemein beantworten. Jedoch dürften 10 % allein für die allgemeinen Geschäftskosten und den entgangenen Gewinn nicht verallgemeinert werden können. Wichtig ist aber, dass die Klausel immer vorsieht, dass dem Auftraggeber der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten bleibt.
BGH, Urteil vom 27.04.2006 – VII ZR 175/05 = NZBau 2006, 435

EG-Recht contra Fahrerlaubnisverordnung


Anerkennung einer in einem EG-Land erworbenen Fahrerlaubnis durch die deutschen Behörden - der Führerscheintourismus geht weiter.

Dem Kläger war nach Verstoß gegen betäubungsrechtliche Vorschriften die Fahrerlaubnis entzogen worden. Ferner war eine Sperrfrist von 18 Monaten angeordnet worden. Nach Ablauf der Sperrfrist verlegte der Kläger seinen Wohnsitz von Deutschland nach Österreich. Dort erwarb er nach Absolvierung einer medizinisch und psychologischen Begutachtung einen österreichischen Führerschein für die Klassen A und B. Im Juli 2003 beantragte er, nachdem er nunmehr wieder in Deutschland wohnte, beim Landratsamt München die Umschreibung seiner österreichischen Fahrerlaubnis in eine deutsche. Dieser Antrag wurde vom Landratsamt München abgelehnt.

Im anschließenden Klageverfahren setzte das VG das Verfahren aus und legte dem Europäischen Gerichtshof die Sache zur Vorabentscheidung vor. Der EuGH bekräftigte seine Rechtsprechung, wonach im Grundsatz die in einem EG-Land ausgestellte Fahrerlaubnis von einem anderen EG-Land anerkannt werden müsse. Diese Rechtsprechung wurde nunmehr dahingehend konkretisiert, dass ein Mitgliedstaat die in einem anderen Mitgliedstaat nach Ablauf der Sperrfrist erworbene Fahrerlaubnis nicht mit der Begründung ablehnen dürfte, nach den inländischen Vorschriften müsse sich der Betroffene zum Neuerwerb der Fahrerlaubnis einer Fahreignungsprüfung unterziehen. Das Mitgliedsland, bei dem die Umschreibung der Fahrerlaubnis beantragt werde, sei auch nicht berechtigt, die Umschreibung davon abhängig zu machen, dass eine erneute Untersuchung der Fahreignung des Antragstellers vorgenommen wird.

Mit diesem Beschluss bekräftigt der EuGH seine Entscheidung vom 29.04.2004 (NJW 2004, 1725). Danach gebietet es der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine, dass eine von einem anderen Mitgliedstaat nach Ablauf der angeordneten Sperrfrist erteilte Fahrerlaubnis auch dann anerkannt wird, wenn die Voraussetzungen der Fahrerlaubnisverordnung für die Neuerteilung eines Führerscheins (insbesondere Bestehen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung) nicht vorliegen. Der EuGH geht auf die vielfach geäußerte Kritik, die auf die Gefahr des Führerscheintourismus hinweist, nicht ein (vgl. insoweit Janiszewski/Jagow/Burmann, StraßenverkehrsR, 19. Aufl., § 2 StVG Rdnr. 21).

EuGH, Beschluss vom 06.04.2006 - C-227/05 = NJW 2006, 2173


Anspruch des Wohnungseigentümers auf Belegkopien

Die Abrechnungsunterlagen darf der Wohnungseigentümer einsehen. Zudem ist er berechtigt Ablichtungen gegen Kostenerstattung zu verlangen.
 

Gegen einen Wohnungseigentümer werden Forderungen aus einer bestandskräftig beschlossenen Abrechnung geltend gemacht. Dieser erhebt Widerantrag unter anderem gegen den Verwalter auf Herausgabe von Kopien aller der Abrechung zu Grunde liegenden Belege.

Das OLG München geht davon aus, dass ein solcher Anspruch dem Grunde nach besteht. Dem einzelnen Wohnungseigentümer steht ein Einsichtsrecht in die Abrechnungsunterlagen zu. Daraus kann sich die Verpflichtung des Verwalters ergeben, gegen Kostenerstattung Ablichtungen der Belege zu fertigen. Denn dem Wohnungseigentümer kann es regelmäßig nicht zugemutet werden Abschriften von Hand zu fertigen. Begrenzt wird der Anspruch jedoch durch das Schikane- und Missbrauchsverbot. Das Einischtnahmeverlangen darf sich daher nur auf bei dem Verwalter vorhandene und genau bezeichnete Urkunden beziehen. Die Ablichtungen müssen ohne nennenswerten Vorbereitungsaufwand und ohne Störung des Betriebsablaufs der Verwaltung gefertigt werden können.

Die Entscheidung erscheint im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats des BGH (NJW 2006, 1419 = NZM 2006, 340; dazu Blank, LMK 2006, 178495, und Drasdo, NJW-Spezial 2006, 246), wonach der Mieter preisfreien Wohnraums im Rahmen der mietrechtlichen Betriebskostenabrechnung keinen Anspruch auf Erhalt von Belegkopien hat, zunächst unzutreffend, was aber beim zweiten Blick nicht mehr der Fall ist. Denn die mietrechtliche Rechtslage unterscheidet sich von der wohnungseigentumsrechtlichen erheblich. Die Belege stehen nämlich nicht vom Eigentum des Verwalters, sondern der Wohnungseigentümergemeinschaft. Zudem muss der einzelne Wohnungseigentümer die Möglichkeit haben Ablichtungen zu erhalten, weil ihm andernfalls die Abrechnung mit einem Mieter nicht möglich sein könnte. Der ebenfalls mit der Problematik befasste 32. Zivilsenat des OLG München (NZM 2006, 512) konnte die Frage noch offen lassen.

OLG München, Beschluss vom 29.05.2006 - 34 Wx 27/06 = NZM 2006, 512

Ein Gewerbe darf im Wohnungseigentum nur ausgeübt werden, wenn es nicht störend wirkt.
 
 In einer Gemeinschaftsordnung ist geregelt, dass die Wohnungs– und Teileigentumseinheiten zu Wohnzwecken und Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit benutzt werden dürfen. Der Antragsgegner betreibt eine „Digital-Druckerei“ im Teileigentum. Der Antragssteller verlangt, dass dem Antragsgegner die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit untersagt wird. Das OLG Düsseldorf gibt diesem Begehren nicht statt und stellt fest, das Nutzungseinschränkungen in der Gemeinschaftsordnung einer Auslegung zugänglich sind. Danach ist eine anderweitige Nutzung regelmäßig erlaubt, wenn diese das Gemeinschaftsverhältnis nicht mehr als die vereinbarte Nutzung beeinträchtigt. Abzustellen ist darauf, ob die Ausübung des Gewerbes eine wesentlich höhere Beeinträchtigung der Nachbarn zur Folge hat als in der Gemeinschaftsordnung vorgesehen. Soweit nur der Einsatz von Digital-Druckern erfolgt und der Kundenverkehr sich in den Grenzen einer klassischen freiberuflichen Tätigkeit hält, ist eine höhere Beeinträchtigung nicht erkennbar.
 OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.11.2007 – 3 WX 40/07
 
 
Erhöhung der Geldbuße statt Fahrverbots bei zu langer Verfahrensdauer?

 Kommt auf Grund des Zeitablaufs zwischen Begehung der Ordnungswidrigkeit und ihrer Ahndung die Verhängung eines Fahrverbots nicht mehr in Betracht, so kann auch die Geldbuße nicht erhöht werden. Der Betroffene hatte am 13.07.2004 die zulässige Geschwindigkeit um 53 km/h überschritten. Am 12.04.2006, also fast 2 Jahre später, wurde er vom AG zu einer Geldbuße verurteilt, wobei gleichzeitig ein Fahrverbot verhängt wurde. Gegen dieses Urteil hatte der Betroffene mit Erfolg Rechtsbeschwerde eingelegt. Nach der herrschenden Meinung kann ein Fahrverbot nur dann verhängt werden, wenn es zur Einwirkung auf den Betroffenen noch geeignet ist. Diese Eignung entfällt insbesondere bei einem längeren zeitlichen Abstand zwischen Tat und Ahndung. Die Grenze wird hierbei von der herrschenden Meinung wohl bei zwei Jahren gezogen.
 

OLG Hamm, Urteil vom 02.07.2007 – 3 Ss OWi 360/07
 

 Handynutzung bei ausgeschaltetem Motor vor einer Ampel
 
Das Benutzen eines Handy bei ausgeschaltetem Motor erfüllt nicht den Tatbestand der unerlaubten Nutzung eines Mobiltelefons gemäß §§ 23 Abs. 1 a, 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO.
 
Das OLG Hamm hat entschieden, dass kein Verstoß vorliegt, wenn der Motor des Kraftfahrzeuges ausgeschaltet ist. Dies gilt auch bei ausgeschaltetem Motor vor einer Ampel.
 

 OLG Hamm, Beschluss vom 06.09.2007 – 2 Ss OWi 190/07
 

 Steuerhinterziehung bei Zusammenveranlagung von Ehegatten
 
Ein zusammenveranlagter Ehegatte ist trotz bestehenden Eigeninteresses nicht bereits dann Mittäter oder Teilnehmer einer Steuerhinterziehung, wenn er sich darauf beschränkt, eine gemeinsame Steuererklärung zu unterschreiben, in der der andere Ehegatte unrichtige oder unvollständige Angaben macht. Die Anforderungen an die Begründung einer Anordnung des dinglichen Arrestes sind umso höher, je tiefer dadurch in das Vermögen des Beschuldigten eingegriffen wird. Die bloße Vermutung, dass es sich um strafrechtlich erlangtes Vermögen handelt, genügt nicht.
 

 OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.10.2007 – 3 Ws 308/07
 
 

Rechtsanwalt und Notar Peter Grossmann Hattingen

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