Der Erbvertrag ist sinnvoll bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften
 
Der Erbvertrag wird vor einem Notar bei gleichzeitiger Anwesenheit aller Vertragspartner geschlossen. Der Notar veranlasst die amtliche Verwahrung des Erbvertrages und stellt allen Parteien einen Hinterlegungsschein aus.

Als Vertragspartner kommt grundsätzlich jeder in Frage. Ein solcher Vertrag unterscheidet sich vom öffentlichen Testament vor allem dadurch, dass Sie die getroffenen Vereinbarungen ohne Rücktrittsrecht nicht mehr alleine ändern können. Hierzu müssen alle Vertragspartner zustimmen.
 
Ein Erbvertrag bietet sich dort an, wo die gesetzliche Regelung nicht greift, z.B. bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften. Sinnvoll ist ein Erbvertrag auch im Zusammenhang mit Nachfolgeregelungen. Häufig machen Kinder ihre Entscheidung, im elterlichen Geschäft oder Betrieb mitzuarbeiten, davon abhängig, ob ihnen in einem Erbvertrag die Nachfolge zugesichert wird.
 
Unter der Voraussetzung, dass der Pflichtteilsberechtigte Vertragspartner ist, stellt ein Erbvertrag die einzige Möglichkeit dar, gesetzliche Pflichtteilsansprüche auszuschließen. Nicht zuletzt können auf diesem Wege unterschiedliche Interessen verschiedener Erbparteien ausgeglichen werden.
 
 

Erbvertrag

Rechtsanwalt und Notar Peter Grossmann Hattingen

Rechtsanwalt und Notar in Hattingen
                                       Rechtsanwalt und Notar Peter Großmann