Gemeinschaftliches Testament der Ehegatten
Beim Erbvertrag (gemeinschaftlichen Ehegattentestament oder gemeinschlichen Testament eingetragener gleichgeschlechtlicher Lebenspartner) geht man eine vertragliche Bindung ein.
Damit hat man aber auch die Gewissheit, dass man sich sicher gegenseitig beerbt (und nicht doch ein neueres Testament gilt, in dem die Freundin oder der Freund des verstorbenen Partners eingesetzt ist) und dass beispielsweise nach dem Tod des längerlebenden Ehepartners nur noch gemeinsame Abkömmlinge erben.
Der Hauptunterschied zwischen Testament und Erbvertrag bzw. gemeinschaftlichem Ehegattentestament ist vor allem, dass ein Testament jederzeit wieder geändert werden kann, während in einem Erbvertrag bzw. gemeinschaftlichen Ehegattentestament gegenseitig bindende Vereinbarungen getroffen werden können, die man grundsätzlich nur gemeinsam mit dem Vertragspartner wieder aufheben oder ändern kann.

Rechtsanwalt und Notar in Hattingen
Rechtsanwalt und Notar Peter Großmann