Voraussetzungen für ein privates Testament sind:
*Sie müssen volljährig und voll geschäftsfähig sein
* Minderjährige ab dem 16ten Lebensjahr können ein Testament vor einem Notar errichten
* Personen, die aufgrund einer Krankheit die Reichweite einer testamenarischen Erklärung nicht absehen können, können kein rechtswirksames Testament verfassen.
Das private Testament muß von Anfang bis Ende eigenhändig geschrieben werden. Mit dem vollständigen Namen (Vor- und Familienname) sowie zusätzlich unterschrieben sein. Zusätzlich noch den Ort und das Datum, damit sich feststellen läßt, dass dies wirklich der "letzte Wille" ist.
Vernünftig ist, das handschriftlich verfaßte Testament beim Amtsgericht Ihrer Wahl in amtliche Verwahrung zu übergeben. Damit ist sichergestellt, dass das Testament nach dem Todesfall eröffnet wird.
Ein Testament ist nichtig, wenn es gegen gesetzliche Vorschriften oder die guten Sitten verstößt. Es ist nicht möglich, den Erben Bedingungen für die Erbschaft zu setzen.
Grundsätzlich kommen alle Menschen als Erbe in Betracht. Auch Kinder, die beim Eintritt des Erbes noch nicht geboren sind oder Vereine, Stiftungen, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften.
Nicht erbfähig sind Gesellschaften Bürgerlichen Rechts oder Tiere.
Bei Verwandten müssen Sie an den Pflichtteil denken. Pflichtteilsberechtigt sind Ihre Kinder, der Ehegatte und Ihre Eltern. Voraussetzung ist, dass der Pflichteilsberechtigte aufgrund der gesetzliche Erbfolge erbberechtigt ist.
Der Pflichtteil entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteiles. Das heißt, das Kind könnte bei der Hälfte des gesetzliche Erbteiles als Pflichtteil ein Viertel verlangen.
Die Berechnung erfolgt nach dem Wert des Nachlasses. Die Pflichtteilberechtigten können von Ihren Erben jederzeit Auskunft über den Wert des Nachlasses verlangen.
Sie können z.B. einem Kind nur dann den Pflichtteil entziehen, wenn esIhnen, Ihrem Ehegatten oder einem der anderen Kinder nach dem Leben getrachtet hat
- sich einer vorsätzlichen körperlichen Mißhandlung an Ihnen oder Ihrem Ehegatten schuldig gemacht hat
- eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen Sie ider Ihren Ehegatten schuldig gemacht hat
- die Ihnen gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt hat
- einen ehrlosen und unsittliche Lebenswandel gegen Ihren Willen führt
Privates Testament

Rechtsanwalt und Notar in Hattingen
Rechtsanwalt und Notar Peter Großmann