Das Testament
DasTestament ist eine vom Erblasser einseitig getroffene Verfügung von Todes wegen. Das öffentliche Testament wird in der Weise errichtet, dass der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen mündlich erklärt oder ihm eine Schrift mit der Erklärung übergibt, dass die Schrift seinen letzten Willen enthalte. Vgl. § 2232 BGB. Der Erblasser kann aber auch ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten. Zeit und Ort der Erklärung sollen im eigenhändigen Testament angegeben werden. Die eigenhändige Unterschrift soll den Vornamen und den Familiennamen des Erblassers enthalten. Vgl. § 2247 BGB.

Rechtsanwalt und Notar in Hattingen
Rechtsanwalt und Notar Peter Großmann