Gerichtsurteile Verkehrsrecht

Es gibt viele Leute, die im Verkehrsunfallrecht Rechtsberatung erteilen (Versicherungsvertreter, Autohäuser, Autovermietungen, uva.), aber nur wenige, die etwas davon verstehen. Seit einiger Zeit versuchen die Versicherer, die Geschädigten vom Gang zum Anwalt abzuhalten. Dies zumeist zum Schaden der Geschädigten. Lassen Sie sich nicht beeinflussen!
 
                                                                     Ihr Recht ist Anwaltssache !
 
 
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Ihre Ansprüche werden mit Nachdruck und in möglichst kurzer Zeit geltend gemacht.
 
Wir wollen Ihnen langwierige Besprechungstermine ersparen und möglichst mit dem ersten Treffen die Sachbearbeitung sicherstellen.

Sollten Sie als Geschädigter unseren Rechtsrat benötigen, so werden wir Ihnen in unserer Kanzlei verschiedene Fragen stellen. Bringen Sie zum Besprechungstermin den Unfallaufnahmebogen der Polizei, die Fahrzeugpapiere den Kaufvertrag ggf. das Schadensgutachten und Ihre Versicherungsunterlagen mit.

Und falls Sie auch in eine Straf- oder Bußgeldsache verwickelt werden, haben Sie mit uns die notwendige, rechtliche Unterstützung.
 

Gerichtsurteile :

Zu Stundenverrechnungssätzen einer Markenwerkstatt

Der BGH hat in einem Urteil entschieden, dass bei fiktiver Abrechnung nach einem Verkehrsunfall des Geschädigten ein Verweis der Versicherung auf eine freie Werkstatt möglich ist. Voraussetzung hierfür ist, dass der Versicherer nachweist, dass die Reparatur in dieser konkreten freien Werkstatt vom technischen Qualitätsstandart der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Allerdings schränkt der BGH die Verweismöglichkeit dahingehend ein, dass bei einem Fahrzeugalter von bis zu drei Jahren dem Geschädigten ein Verweis grundsätzlich nicht zumutbar ist. Unzumutbarkeit kann z. B. aber auch dann vorliegen, wenn der Geschädigte darlegen und nachweisen kann, dass er sein Fahrzeug bisher stets und ausnahmslos in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen.

BGH, VI ZR 53/09 (NJW-Spezial 2009, S. 731)

Schadensmindernde Anrechnung eines Internet-Restwertangebots

Der Geschädigte muss sich auf seinen Ersatzanspruch ein im Vergleich zum regionalen Markt wesentlich höheres Internet-Restwertangebot dann schadens-mindernd anrechnen lassen, wenn es ihm sofort risikolos zugriffsfähig vorliegt.

Dieses gilt nur bei einem Verkauf des verunfallten Pkws.

Der Kläger hat im Rahmen der Abrechnung auf Totalschadenbasis nur seinen behaupteten Verkaufserlös von 4000 Euro eingestellt, während die Beklagte Ver-sicherung ihn auf ein Restwertangebot in Höhe von 9900 Euro verwiesen hat. Die Klage blieb insoweit beim OLG ohne Erfolg.

Das Gericht weist zwar darauf hin, dass der Geschädigte grundsätzlich sein Unfallfahrzeug zu dem im Schadensgutachten für den regionalen Markt ermittelten Restwert verkaufen darf. Insbesondere ist er nicht zwecks Schadens-minderung verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen (BGH, NJW 2007, 2819). Hier lagen aber besondere Umstände vor, die dem Kläger Veranlassung gaben, das höhere Restwertangebot zu realisieren. Zum einen wies bereits das Schadensgutachten als Alternative nicht nur einen Restwert von 4000 Euro, sondern auch einen von 9000 Euro aus. Auch war dem Kläger das höhere Restwertangebot ohne Weiteres zugänglich und risikolos zugriffsfähig, da insbesondere eine kostenlose Abholung inbegriffen gewesen wäre. Der Schadensabrechnung war daher das Angebot in Höhe von 9000 Euro zu Grunde zu legen. Zur Realisierung dieses Angebots hätte es nur eines kurzen Telefonats bedurft.


Behält der Geschädigte allerdings sein Fahrzeug, so ist in der Regel nur der vom Sachverständigen für den regionalen Markt ermittelte Restwert anzusetzen (BGH, NJW 2007, 1674).

OLG Hamm, Urteil vom 31.10.2008 – I-9 U 48/08 in NJW-Spezial 2009 S. 106


130 %-Grenze, sofortige Fälligkeit der Reparaturkosten

Lässt der Geschädigte den Fahrzeugschaden, der über dem Wiederbeschaffungswert, aber innerhalb der 130 %-Grenze liegt, vollständig und fachgerecht reparieren, so wird der Anspruch auf Ersatz der den Wiederbeschaf-fungsaufwand übersteigenden Reparaturkosten im Regelfall nicht erst sechs Monate nach dem Unfall fällig.

Der BGH hat die Frage, wie lange der Geschädigte das Fahrzeug nach einem Unfall nutzen muss, um ein nachhaltiges Interesse an dessen Weiternutzung zum Ausdruck zu bringen, nach Abwägung der beiderseitigen Interessen zur Er-leichterung einer praktikablen Schadensabwicklung dahin beantwortet, dass im Regelfall ein Zeitraum von sechs Monaten erforderlich, aber auch ausreichend ist.

Die Sechsmonatsfrist stellt indes keine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung dar. Sie hat lediglich beweismäßige Bedeutung. Eine weiter gehende Bedeutung hinsichtlich der Fälligkeit des Anspruchs kommt der Frist nicht zu. Es sind zahlreiche Fallgestaltungen denkbar, bei denen die Nutzung des Fahrzeugs aus besonderen Gründen bereits lange vor Ablauf der Sechsmonatsfrist eingestellt wird, etwa infolge eines weiteren Unfalls oder deshalb, weil eine Fahrzeugnut-zung aus finanziellen Gründen (z.B. Arbeitslosigkeit) nicht mehr möglich ist. In solchen Fällen könnte für die Fälligkeit allenfalls auf den Zeitpunkt der jeweils erzwungenen oder jedenfalls schadensrechtlich unschädlichen Nutzungsaufgabe abgestellt werden.

Dass der Schädiger bzw. sein Haftpflichtversicherer bei sofortiger Fälligkeit des gesamten Schadensersatzbetrages nach fachgerechter Reparatur das Solvenz-risiko hinsichtlich eines etwaigen Rückforderungsanspruchs trägt, sofern er in der Sechsmonatsfrist zahlt, vermag an der rechtlichen Beurteilung nichts zu ändern. Die mit der Gesamtfälligkeit möglicherweise einhergehenden Unsicherheiten erschwe-ren die Regulierung für den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtver-sicherer auch nicht unzumutbar. Die Zahlung des gesamten Betrages erfolgt auf eine vom Geschädigten veranlasste Wiederherstellung des beschädigten Kraft-fahrzeugs. Hierdurch ist der Wille zur Weiternutzung zunächst ausreichend belegt. Ob der Versicherer in dieser Situation den gesamten Schadensersatzbe-trag bezahlt oder ob er sich verklagen lässt, muss er auf Grund einer Bewertung der Umstände des jeweiligen Regulierungsfalls beurteilen. Eine solche Beurtei-lung der Umstände des Einzelfalls mag im Massengeschäft der Regulierungs-praxis lästig sein, ist aber nicht zu vermeiden, wenn der einzelne Regulierungsfall konkrete Zweifelsfragen aufwirft. Zahlt der Versicherer, kann er die Zahlung des über dem Wiederbeschaffungsaufwand liegenden Betrages unter einem Rückfor-derungsvorbehalt leisten.

BGH, Beschluss vom 18.11.2008 – VI ZB 22/08 in Der Verkehrsanwalt (DV) 2/2009 S. 64
 

Wer sein Fahrzeug in einer engen Strasse so parkt, dass dadurch andere Autofahrer an der Benutzung einer gegenüber liegenden Garageneinfahrt gehindert werden, muss damit rechnen, dass sein Auto abgeschleppt wird. An die Fahr- und Rangierkünste des verhinderten Garagenbenutzers dürfen dabei keine überzogenen Ansprüche gestellt werden, die Polizei kann schon nach einigen vergeblichen Rangierversuchen den Abschleppwagen rufen.
 
OVG Koblenz, Aktenzeichen: DAR 8/99



Restwertangebot eines verunfallten Kfz zu den örtlichen Preisen
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Bei der Bestimmung des Restwertes eine verunfallten Kfz kann dahingestellt bleiben, ob angesichts der zunehmenden Bedeutung des Internet der Sachverständige verpflichtet ist, dort Recherchen zu betreiben.
 
Er begeht keine Pflichtverletzung, wenn er aufgrund der BGB-Rechtsprechung sein Gutachten bzgl. des Restwertes des Unfall-Kfz lediglich an den Preisen des allgemeinen örtlichen Marktes orientiert.
 
LG Lüneburg, Urteil vom 28.9.2001 - 8 O 185/01
 

 Zur Frage der Fabrikneuheit eines Neuwagens .
 
Ein als Neuwagen verkaufter PKW ist entgegen der in der Regel hierin liegenden Zusicherung nicht mehr
 " fabrikneu ", wenn das betreffende Modell im Zeitpunkt des Verkaufs nicht mehr unverändert hergestellt wird.
 
BGH Urteil vom 16.7.2003 - VIII ZR 243/02
 

 
Die 130%-Grenze und die Qualität einer Kfz-Reparatur nach einem Verkehrsunfall

Der Geschädigte hat keinen Anspruch auf Ersatz der laut Gutachten den Wiederbeschaffungswert übersteigenden Reparaturkosten, wenn er die Reparatur nicht im Gutachtenumfang bzw. nicht fachgerecht durchführt. Der Geschädigte ist grundsätzlich in der Wahl und in der Verwendung der Mittel zur Schadensbehebung frei. Mit diesen Grundsätzen ist es noch zu vereinbaren, dass dem Geschädigten, der eine Reparatur durchführt, Kosten der Instandsetzung bis zu 100 % des Wiederbeschaffungswertes zu erkannt werden. Diese gewisse Überschreitung des Wiederbeschaffungswertes rechtfertigt sich aus den Intigrietätsinteresse des Geschädigten an einem ihm vertrauten Fahrzeugs. Bisher nicht entschieden hatte der BGH die Frage, wie die Qualität und der Umfang der Reparatur beschaffen sein muss, um den 30%-igen Zuschlag zu rechtfertigen. Hier bezieht der BGH nun insoweit eindeutig Stellung, als eine bloße teil- bzw. nicht fachgerechte Reparatur nicht ausreicht. Es reicht nicht aus, dass lediglich die Fahrbereitschaft wieder hergestellt wird. Die Reparatur muss fachgerecht sein und in einem Umfang durchgeführt werden, wie ihn der Gutachter zur Grundlage seiner Schadensschätzung gemacht hat. Unschädlich sind lediglich unmaßgebliche Restarbeiten. Auf den Zuschlag von 30 % zu dem Wiederbeschaffungswert hat der Geschädigte, der nur teilweise repariert, keinen Anspruch.
 
BGH, Urteil vom 15.15.02.2005 - VI ZR 70/04 in NJW 2005, 1108
 

 

Die 130%-Grenze und Abzug des Restwertes
 
Übersteigt der erforderlich Reparaturbetrag den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30 %, hat bei einer nur teil- bzw. nicht fachgerechten Reparatur der Geschädigte nur Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzgl. des Restwertes. Mit diesem Urteil ist nun für die Regulierung von folgenden Grundsätzen bei einer Teil- oder Billigreparatur auszugehen.
 
Wegen die vom Gutachter ermittelten Reparaturkosten unterhalb des Wiederbeschaffungswertes, so bleibt der Restwert unberücksichtigt und der Geschädigte kann fiktiv nach den gutachterlich ermittelten Reparaturkosten abrechnen. Liegen die ermittelten Reparaturkosten zwischen 100 % und 130 % des Wiederbeschaffungswertes, so hat der Geschädigte nur Anspruch auf diesen Betrag, wenn die Reparatur wie im Gutachten oder zumindest wertmäßig wie im Gutachten ausgeführt wurde. Ist die Reparatur nur teilweise oder nicht fachgerecht erfolgt, ist bei einer fiktiven Abrechnung in einem solchen Fall der Geschädigte auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt. Rechnet er konkrete Kosten ab, so dürfte er in einem solchen Fall bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes Ersatz verlangen können.
 
BGH, Urteil vom 15.02.2005 - VI ZR 172/04 in NJW 2005,1110
 

 

Vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr
 
Allein aus einer hohen Blutalkoholkonzentration kann nicht auf eine vorsätzliche Trunkenheitsfahrt geschlossen werden.
 
Im vorliegenden Fall nahm der Beschuldigte trotz einem Blutalkoholgehaltes von 1,98 Promille mit seinem Motorroller am Straßenverkehr teil. Gem. § 316 I StGB setzt eine vorsätzliche Tatbegehung voraus, dass der Täter seine Fahrunsicherheit kennt oder mit ihr zumindest rechnet oder sie billigend in Kauf nimmt. Das OLG weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Vorsatz bereits nicht aus der hohen Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit geschlossen werden kann. Es gibt keinen Erfahrungssatz, dass derjenige, der im erheblichen Maße Alkohol getrunken hat, von seiner Fahruntüchtigkeit weiß bzw. diese billigend in Kauf nimmt. Zur hohen BAK müssen dann noch weitere Umstände hinzukommen, die die Annahme von Vorsatz rechtfertigen. Diese Indizien können einschlägige Vorbelastungen sein.
 

 
OLG Hamm, Beschluss vom 21.07.2004 - 2 Ss 178/04 in NZV 2005, S. 161
 


Reparaturkostenersatz ohne Abzug des Restwertes bei Weiternutzung
 
Der Geschädigte kann zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt, die vom Sachverständigten geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes ohne Abzug des Restwertes verlangen, wenn er das Fahrzeug - ggf. unrepariert - mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiter nutzt.

BGH, Urteil vom 23.05.2006 - VI ZR 192/05
 

 
Reparaturkostenersatz ohne Abzug des Restwertes bei Weiternutzung
 

 
Der Geschädigte kann zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt, die vom Sachverständigten geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes ohne Abzug des Restwertes verlangen, wenn er das Fahrzeug – ggf. unrepariert – mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiter nutzt.
 
BGH, Urteil vom 23.05.2006 – VI ZR 192/05
 
 

Rechtsanwalt und Notar Peter Grossmann Hattingen

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