Es gibt viele Leute, die im Verkehrsunfallrecht Rechtsberatung erteilen (Versicherungsvertreter, Autohäuser, Autovermietungen, uva.), aber nur wenige, die etwas davon verstehen. Seit einiger Zeit versuchen die Versicherer, die Geschädigten vom Gang zum Anwalt abzuhalten. Dies zumeist zum Schaden der Geschädigten. Lassen Sie sich nicht beeinflussen!
 
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Und falls Sie auch in eine Straf- oder Bußgeldsache verwickelt werden, haben Sie mit uns die notwendige, rechtliche Unterstützung.
 

Gerichtsurteile :

 

Nutzungsausfallentschädigung bei gewerblichen Fahrzeugen 

Ein geschädigter Eigentümer eines Kraftfahrzeuges kann grundsätzlich einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung gegenüber dem Schädiger geltend machen, wenn er keinen Mietwagen in Anspruch nimmt. Mit der Nutzungsausfallentschädigung wird dem Geschädigten der entgangene Gebrauchsvorteil ersetzt. Die Rechtsprechung unterscheidet jedoch zwischen privater und gewerblicher Nutzung.  

Für gewerbliche Fahrzeuge scheidet ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung grundsätzlich aus. Der BGH hat in der hier veröffentlichen Entscheidung ausdrücklich bestätigt, dass für ausschließlich gewerblich genutzte Fahrzeuge keine Nutzungsausfallentschädigung verlangt werden kann. Eine abstrakte Entschädigung, wie sie bei privaten Fahrzeugen verlangt werden kann, gibt es bei gewerblichen Fahrzeugen nicht. Bei gewerblichen Fahrzeugen kann ggf. ein Ersatzfahrzeug, Vorhaltekosten und/oder entgangener Gewinn geltend gemacht werden.

BGH vom 06.12.2018, veröffentlicht in NJW 2019, 1064

Drei-Tages-Frist bei mobilem Halteverbot 

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 24. Mai 2018 – 3 C 25/16, BeckRS 2018, 14942 entschieden, dass in dem vorliegenden Fall erst nach Ablauf von 3 vollen Tagen abgeschleppt werden darf. Ist ein ursprünglich erlaubt geparktes Kraftfahrzeug aus einer nachträglich eingerichteten Halteverbotszone abgeschleppt worden, muss der Halter nur dann die Kosten tragen, wenn das Verkehrszeichen mit einer Frist von mindestens 3 vollen Tagen vorher aufgestellt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Frist von 48 Stunden verlängert. Ursprünglich hielt das OVG Münster in der Vorinstanz einen Vorlauf von 48 Stunden ausreichend. Die Richter des Bundesverwaltungsgerichtes waren jedoch der Meinung, dass aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ein Verlauf von mindestens 3 vollen Tagen erforderlich sei, d.h. das Fahrzeug darf also frühestens am 4 Tag nach dem Aufstellen des Verkehrszeichens auf Kosten des Halters abgeschleppt werden.  

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. Mai 2018 -3 C 25/16 BeckRS 2018, 14942


(Un-)Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen vor Gericht 

Der BGH hat festgestellt, dass Dashcam-Aufzeichnungen gegen § 4 Abs. 1 BDSG verstoßen, da sie ohne Einwilligung der Betroffenen erfolgt sind. Eine permanente anlasslose Aufzeichnung des gesamten Geschehens auf und entlang der Fahrstrecke ist zur Wahrnehmung von Interessen nicht erforderlich und deshalb gem. § 4 Abs. 1 BDSG nicht zulässig.  

Zu einem Beweisverwertungsverbot führt dieser Umstand indes nicht zwangsläufig.  

Hier verfolgt der BGH eine vermittelnde Lösung, die eine Güterabwägung im Einzelfall fordert. Auf der einen Seite stehen das Interesse des Beweisführers an der Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche und an einer materiell richtigen Entscheidung nach freier Beweiswürdigung.  

Auf der anderen Seite steht das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beweisgegners. Aus Art. 2 I iVm Art. 1 I GG in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung und ggf. als Recht am eigenen Bild, sofern er auf der Aufnahme für Dritte erkennbar ist. In dem vorliegenden Prozess hat der BGH die Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen zugelassen. Bei dem zugrundeliegenden Fall kam es zu einer Kollision. Beide Parteien streiten darüber, wer von beiden seine Spur verlassen hat und die Kollision herbeigeführt hat.  

Aufgrund des Urteils dürften nunmehr kurzfristige, den Unfall betreffende Dashcam-Aufzeichnungen in den Unfallhaftpflichtprozess eingeführt werden und diese Aufnahmen -trotz datenschutzrechtlicher Unzulässigkeit- keinen Beweisverwertungsverbot ausgesetzt sein und somit zulässig sein.  

BGH, Urteil vom 15.05.2018 -VI ZR 233/17 = BeckRS 2018, 8602, NJW Spezial 458 ff., 2018



Prüfberichte der Versicherung haben keine Relevanz

Ein Unfallgeschädigter nach einem Verkehrsunfall hat das Recht, einen Sachverständigen selbst auszuwählen und diesen mit der Ermittlung der erforderlichen Instandsetzungskosten im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zu beauftragen. Der Geschädigte darf auf die Richtigkeit des Schadensgutachtens vertrauen. Inzwischen kürzen Versicherer die voraussichtlichen Reparaturkosten durch Übersendung sogenannter „Prüfberichte“. Diese Prüfberichte dienen dem Versicherer zur Begründung seiner durchgeführten Kürzungen der fiktiven Reparaturkosten, mit der Behauptung, bestimmte Reparaturmaßnahmen seien nicht erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Nunmehr haben verschiedene Gerichte entschieden, dass diese Prüfberichte der Versicherer keine Relevanz haben, zumal diese Prüfberichte ohne Besichtigung des Fahrzeugs erstellt wurden.

Der BGH hatte bereits mit Urteil vom 10.12.2014, AZ: IV ZR 281/14, entschieden, dass ein Gutachten vor allem eine Unabhängigkeit des Sachverständigten voraussetzt. Diese Unabhängigkeit und Objektivität ist bei den Prüfberichten nicht gegeben, da es sich hierbei in der Regel um angestellte Sachverständige handelt, die nach den Weisungen des Versicherers arbeiten. So betont insbesondere AG Ebersberg, dass ein Prüfbericht, der ohne Besichtigung des Fahrzeugs des Geschädigten erstellt wurde, nicht geeignet ist, die festgestellte Reparaturnotwendigkeit in Zweifel zu ziehen.

Urteil vom 16.10.2017, AZ: 9 C 593/17, AG Ebersberg und Urteil AG Bad Homburg vom 30.10.2017, AZ: 2 C 2.943/16



Nach einem Verkehrsunfall sind auch Reinigungskosten erstattbar

Ein Sachverständiger hat in seinem Gutachten neben den voraussichtlichen Reparaturkosten auch Reinigungskoten mit aufgeführt. Diese seien erforderlich und üblich. Der Geschädigte hat daraufhin seinen Pkw in einer Fachwerkstatt reparieren lassen. Auch diese Werkstatt hat die Reinigungskoten mit in die Rechnung aufgenommen. Aufgrund des Unfalles mussten unter anderem auch Lackierarbeiten vorgenommen werden. Das Gericht hat in den Entscheidungsgründen aufgenommen, dass es auf der Hand liegt, dass angesichts der vorgenommenen Lackierarbeiten insbesondere auch der Innenbereich des Fahrzeugs durch die Schleifarbeiten verunreinigt wird und naturgemäß wieder gereinigt werden muss. Diese sind daher voll erstattbar.

 AG Coburg, Urteil vom 10.04.2017 – 15 C 4/17



Erstattung von Mietwagenkosten bei geringer Fahrleistung

Die Geschädigte verlangt von dem Haftpflichtversicherer Ersatz von Mietwagenkosten für insgesamt 93 Tage i. H. v. 5.390,95 €. In diesem Zeitraum hat die Geschädigte lediglich 553 km, also ca. 6 km pro Tag, zurückgelegt. Die beklagte Haftpflichtversicherung hat lediglich die fiktiven Taxikosten gezahlt. Der BGH hat festgestellt, dass die beklagte Haftpflichtversicherung verpflichtet ist, sämtliche Mietwagenkosten auszugleichen. Allein aus dem Umstand, dass tatsächlich mit dem angemieteten Fahrzeug nur eine geringe Wegstrecke zurückgelegt wird, kann nicht gefolgert werden, dass die Anmietung unwirtschaftlich war. Vielmehr sind die konkreten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Grundsätzlich kann zwar die geringe Fahrleistung für die Unwirtschaftlichkeit der Anmietung sprechen. In gewissen Konstellationen kann aber auch bei geringer Fahrleistung die Notwendigkeit der ständigen Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeugs die Anmietung rechtfertigen.

BGH Urteil vom 05.02.2013 – VI ZR 290/11, (NJW Spezial 2013, Seite 202) 



Kostentragung bei Abschleppen eines Autos von Privatgrundstück

Der BGH bestätigt seine Rechtsprechung (NJW 2009, 2530), wonach auch Kosten, die nur im Zusammenhang mit dem Abschleppen eines unbefugt abgestellten Fahrzeugs von einem Privatgrundstück steht, gerechtfertigt sind. Es sind nicht nur Kosten des reinen Abschleppvorgangs erstattungsfähig, sondern auch die Kosten der Vorbereitung, so z. B. Überprüfung des unberechtigt abgestellten Fahrzeugs, Halteranfrage, Anforderung eines geeigneten Abschleppvorganges. Nicht zu ersetzen sind die allgemeinen Kosten für die Überwachung des Parkplatzes.

BGH, Urteil vom 2.12.2011 – V ZR 30/11 (NJW-Spezial 2012, S. 105)

 

Entziehung der Fahrerlaubnis bei Wiederholungstäter

Ausnahmsweise kommt die Entziehung einer Fahrerlaubnis auch bei Erreichen von erst acht Punkten in Betracht entgegen § 4 StVG, wenn auf den Fahrerlaubnisinhaber bereits zuvor das vollständige Instrumentarium des Punktsystems einschließlich der Entziehung der Fahrerlaubnis angewandt worden ist und er nach der Wiedererlangung der Fahrerlaubnis innerhalb eines kurzen Zeitraums erneut Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften begangen hat.

OVG Münster, Beschluss vom 29.06.2011 – 16 B 212/11 (NJW 2011, S. 2985)

 

Unwirksamkeit einer Sicherungsabtretung an den Gutachter

Nach einem Verkehrsunfall werden meistens Gutachter zur Schadenshöhe beauftragt. Die Gutachterkosten werden oftmals an den Gutachter abgetreten. Der BGH hat festgestellt, dass die Abtretung von Schadensersatzansprüchen durch den Geschädigten an den Gutachter in Höhe der Gutachterkosten zu unbestimmt und daher unwirksam ist. Eine bloße Bezugnahme der Abtretung auf die Höhe der Kosten (Gutachter) ist nicht ausreichend. Diese Abtretung widerspricht dem Bestimmtheitsgebot. Die Abtretung widerspricht § 305 c II BGB), da es sich bei der Abtretung um Allgemeine Geschäftsbedingungen des Gutachters handelt.

 BGH, Urteil vom 07.06.2011 – VI ZR 260/10 (NJW-Spezial 2011, S. 425)

 

Stundenverrechnungssatz eines Pkws, älter als 3 Jahre

Im vorliegenden Fall verlangt der Geschädigte den Stundenverrechnungssatz einer markengebundenen Fachwerkstatt, die seinen Pkw stets gewartet hat. Sein Pkw ist älter als 3 Jahre. Das LG Essen hat dem Kläger den vollen Stundenverrechnungssatz der markengebundenen Fachwerkstatt zugesprochen. Das LG Essen ist der Meinung, dass dem Kläger unzumutbar war, sich seitens der Beklagten auf andere Reparaturmöglichkeiten verweisen zu lassen. Durch die Beibringung einer Vielzahl von Inspektionsnachweisen hat der Kläger substantiiert dargetan, sein Fahrzeug über Jahre hinweg in einer markengebundenen Werkstatt repariert zu haben. Daher kann der Kläger auch Ersatz fiktiver Stundenverrechnungssätze einer markengebundener Fachwerkstatt verlangen, auch wenn sein Pkw älter als 3 Jahre ist.


LG Essen, Beschluss 13 S 140/09 (Der Verkehrsanwalt 2010, S. 71)

 

Geschwindigkeitsmessungen durch Videoaufzeichnungen sind zulässig

Bei der Verwendung des Systems VKS 3.1 der Fa. Vidit erfolgt eine Datenspeicherung nur auf Grund des konkreten Verdachts einer Ordnungswidrigkeit. Das System arbeitet mit einer automatischen Verstoßvorselektierung. Aufnahmen der Kamera werden daher nur dann gespeichert, wenn das System einen Verstoß erkannt hat. Die Verwendung von Videoaufzeichnungen dieses Geräts sind daher zulässig. Für die Verfolgung liegt eine Rechtsgrundlage vor.


Das OLG Oldenburg (DAR 2012, 32) hat jedoch für das System VKS3.0 anders entschieden. Bei diesem Gerät sah das OLG Oldenburg in der Videoaufzeichnung einen Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gegeben. Es bejahte ein Beweisverwertungsverbot.

OLG Hamm, Beschluss vom 22.10.2009 – 4 Ss OWi 800(09 (NJW-Spezial 2010, S. 107)

 

Zu Stundenverrechnungssätzen einer Markenwerkstatt

Der BGH hat in einem Urteil entschieden, dass bei fiktiver Abrechnung nach einem Verkehrsunfall des Geschädigten ein Verweis der Versicherung auf eine freie Werkstatt möglich ist. Voraussetzung hierfür ist, dass der Versicherer nachweist, dass die Reparatur in dieser konkreten freien Werkstatt vom technischen Qualitätsstandart der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Allerdings schränkt der BGH die Verweismöglichkeit dahingehend ein, dass bei einem Fahrzeugalter von bis zu drei Jahren dem Geschädigten ein Verweis grundsätzlich nicht zumutbar ist. Unzumutbarkeit kann z. B. aber auch dann vorliegen, wenn der Geschädigte darlegen und nachweisen kann, dass er sein Fahrzeug bisher stets und ausnahmslos in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen.

BGH, VI ZR 53/09 (NJW-Spezial 2009, S. 731)

Schadensmindernde Anrechnung eines Internet-Restwertangebots

Der Geschädigte muss sich auf seinen Ersatzanspruch ein im Vergleich zum regionalen Markt wesentlich höheres Internet-Restwertangebot dann schadens-mindernd anrechnen lassen, wenn es ihm sofort risikolos zugriffsfähig vorliegt.

Dieses gilt nur bei einem Verkauf des verunfallten Pkws.

Der Kläger hat im Rahmen der Abrechnung auf Totalschadenbasis nur seinen behaupteten Verkaufserlös von 4000 Euro eingestellt, während die Beklagte Ver-sicherung ihn auf ein Restwertangebot in Höhe von 9900 Euro verwiesen hat. Die Klage blieb insoweit beim OLG ohne Erfolg.

Das Gericht weist zwar darauf hin, dass der Geschädigte grundsätzlich sein Unfallfahrzeug zu dem im Schadensgutachten für den regionalen Markt ermittelten Restwert verkaufen darf. Insbesondere ist er nicht zwecks Schadens-minderung verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen (BGH, NJW 2007, 2819). Hier lagen aber besondere Umstände vor, die dem Kläger Veranlassung gaben, das höhere Restwertangebot zu realisieren. Zum einen wies bereits das Schadensgutachten als Alternative nicht nur einen Restwert von 4000 Euro, sondern auch einen von 9000 Euro aus. Auch war dem Kläger das höhere Restwertangebot ohne Weiteres zugänglich und risikolos zugriffsfähig, da insbesondere eine kostenlose Abholung inbegriffen gewesen wäre. Der Schadensabrechnung war daher das Angebot in Höhe von 9000 Euro zu Grunde zu legen. Zur Realisierung dieses Angebots hätte es nur eines kurzen Telefonats bedurft.


Behält der Geschädigte allerdings sein Fahrzeug, so ist in der Regel nur der vom Sachverständigen für den regionalen Markt ermittelte Restwert anzusetzen (BGH, NJW 2007, 1674).

OLG Hamm, Urteil vom 31.10.2008 – I-9 U 48/08 in NJW-Spezial 2009 S. 106


130 %-Grenze, sofortige Fälligkeit der Reparaturkosten

Lässt der Geschädigte den Fahrzeugschaden, der über dem Wiederbeschaffungswert, aber innerhalb der 130 %-Grenze liegt, vollständig und fachgerecht reparieren, so wird der Anspruch auf Ersatz der den Wiederbeschaf-fungsaufwand übersteigenden Reparaturkosten im Regelfall nicht erst sechs Monate nach dem Unfall fällig.

Der BGH hat die Frage, wie lange der Geschädigte das Fahrzeug nach einem Unfall nutzen muss, um ein nachhaltiges Interesse an dessen Weiternutzung zum Ausdruck zu bringen, nach Abwägung der beiderseitigen Interessen zur Er-leichterung einer praktikablen Schadensabwicklung dahin beantwortet, dass im Regelfall ein Zeitraum von sechs Monaten erforderlich, aber auch ausreichend ist.

Die Sechsmonatsfrist stellt indes keine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung dar. Sie hat lediglich beweismäßige Bedeutung. Eine weiter gehende Bedeutung hinsichtlich der Fälligkeit des Anspruchs kommt der Frist nicht zu. Es sind zahlreiche Fallgestaltungen denkbar, bei denen die Nutzung des Fahrzeugs aus besonderen Gründen bereits lange vor Ablauf der Sechsmonatsfrist eingestellt wird, etwa infolge eines weiteren Unfalls oder deshalb, weil eine Fahrzeugnut-zung aus finanziellen Gründen (z.B. Arbeitslosigkeit) nicht mehr möglich ist. In solchen Fällen könnte für die Fälligkeit allenfalls auf den Zeitpunkt der jeweils erzwungenen oder jedenfalls schadensrechtlich unschädlichen Nutzungsaufgabe abgestellt werden.

Dass der Schädiger bzw. sein Haftpflichtversicherer bei sofortiger Fälligkeit des gesamten Schadensersatzbetrages nach fachgerechter Reparatur das Solvenz-risiko hinsichtlich eines etwaigen Rückforderungsanspruchs trägt, sofern er in der Sechsmonatsfrist zahlt, vermag an der rechtlichen Beurteilung nichts zu ändern. Die mit der Gesamtfälligkeit möglicherweise einhergehenden Unsicherheiten erschwe-ren die Regulierung für den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtver-sicherer auch nicht unzumutbar. Die Zahlung des gesamten Betrages erfolgt auf eine vom Geschädigten veranlasste Wiederherstellung des beschädigten Kraft-fahrzeugs. Hierdurch ist der Wille zur Weiternutzung zunächst ausreichend belegt. Ob der Versicherer in dieser Situation den gesamten Schadensersatzbe-trag bezahlt oder ob er sich verklagen lässt, muss er auf Grund einer Bewertung der Umstände des jeweiligen Regulierungsfalls beurteilen. Eine solche Beurtei-lung der Umstände des Einzelfalls mag im Massengeschäft der Regulierungs-praxis lästig sein, ist aber nicht zu vermeiden, wenn der einzelne Regulierungsfall konkrete Zweifelsfragen aufwirft. Zahlt der Versicherer, kann er die Zahlung des über dem Wiederbeschaffungsaufwand liegenden Betrages unter einem Rückfor-derungsvorbehalt leisten.

BGH, Beschluss vom 18.11.2008 – VI ZB 22/08 in Der Verkehrsanwalt (DV) 2/2009 S. 64
 

Wer sein Fahrzeug in einer engen Strasse so parkt, dass dadurch andere Autofahrer an der Benutzung einer gegenüber liegenden Garageneinfahrt gehindert werden, muss damit rechnen, dass sein Auto abgeschleppt wird. An die Fahr- und Rangierkünste des verhinderten Garagenbenutzers dürfen dabei keine überzogenen Ansprüche gestellt werden, die Polizei kann schon nach einigen vergeblichen Rangierversuchen den Abschleppwagen rufen.
 
OVG Koblenz, Aktenzeichen: DAR 8/99



Restwertangebot eines verunfallten Kfz zu den örtlichen Preisen.
 
Bei der Bestimmung des Restwertes eine verunfallten Kfz kann dahingestellt bleiben, ob angesichts der zunehmenden Bedeutung des Internet der Sachverständige verpflichtet ist, dort Recherchen zu betreiben.
 
Er begeht keine Pflichtverletzung, wenn er aufgrund der BGB-Rechtsprechung sein Gutachten bzgl. des Restwertes des Unfall-Kfz lediglich an den Preisen des allgemeinen örtlichen Marktes orientiert.
 
LG Lüneburg, Urteil vom 28.9.2001 - 8 O 185/01
 

 Zur Frage der Fabrikneuheit eines Neuwagens .
 
Ein als Neuwagen verkaufter PKW ist entgegen der in der Regel hierin liegenden Zusicherung nicht mehr
 " fabrikneu ", wenn das betreffende Modell im Zeitpunkt des Verkaufs nicht mehr unverändert hergestellt wird.
 
BGH Urteil vom 16.7.2003 - VIII ZR 243/02
 

 
Die 130%-Grenze und die Qualität einer Kfz-Reparatur nach einem Verkehrsunfall

Der Geschädigte hat keinen Anspruch auf Ersatz der laut Gutachten den Wiederbeschaffungswert übersteigenden Reparaturkosten, wenn er die Reparatur nicht im Gutachtenumfang bzw. nicht fachgerecht durchführt. Der Geschädigte ist grundsätzlich in der Wahl und in der Verwendung der Mittel zur Schadensbehebung frei. Mit diesen Grundsätzen ist es noch zu vereinbaren, dass dem Geschädigten, der eine Reparatur durchführt, Kosten der Instandsetzung bis zu 100 % des Wiederbeschaffungswertes zu erkannt werden. Diese gewisse Überschreitung des Wiederbeschaffungswertes rechtfertigt sich aus den Intigrietätsinteresse des Geschädigten an einem ihm vertrauten Fahrzeugs. Bisher nicht entschieden hatte der BGH die Frage, wie die Qualität und der Umfang der Reparatur beschaffen sein muss, um den 30%-igen Zuschlag zu rechtfertigen. Hier bezieht der BGH nun insoweit eindeutig Stellung, als eine bloße teil- bzw. nicht fachgerechte Reparatur nicht ausreicht. Es reicht nicht aus, dass lediglich die Fahrbereitschaft wieder hergestellt wird. Die Reparatur muss fachgerecht sein und in einem Umfang durchgeführt werden, wie ihn der Gutachter zur Grundlage seiner Schadensschätzung gemacht hat. Unschädlich sind lediglich unmaßgebliche Restarbeiten. Auf den Zuschlag von 30 % zu dem Wiederbeschaffungswert hat der Geschädigte, der nur teilweise repariert, keinen Anspruch.
 
BGH, Urteil vom 15.15.02.2005 - VI ZR 70/04 in NJW 2005, 1108
 

 

Die 130%-Grenze und Abzug des Restwertes
 
Übersteigt der erforderlich Reparaturbetrag den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30 %, hat bei einer nur teil- bzw. nicht fachgerechten Reparatur der Geschädigte nur Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzgl. des Restwertes. Mit diesem Urteil ist nun für die Regulierung von folgenden Grundsätzen bei einer Teil- oder Billigreparatur auszugehen.
 
Wegen die vom Gutachter ermittelten Reparaturkosten unterhalb des Wiederbeschaffungswertes, so bleibt der Restwert unberücksichtigt und der Geschädigte kann fiktiv nach den gutachterlich ermittelten Reparaturkosten abrechnen. Liegen die ermittelten Reparaturkosten zwischen 100 % und 130 % des Wiederbeschaffungswertes, so hat der Geschädigte nur Anspruch auf diesen Betrag, wenn die Reparatur wie im Gutachten oder zumindest wertmäßig wie im Gutachten ausgeführt wurde. Ist die Reparatur nur teilweise oder nicht fachgerecht erfolgt, ist bei einer fiktiven Abrechnung in einem solchen Fall der Geschädigte auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt. Rechnet er konkrete Kosten ab, so dürfte er in einem solchen Fall bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes Ersatz verlangen können.
 
BGH, Urteil vom 15.02.2005 - VI ZR 172/04 in NJW 2005,1110
 

 

Vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr
 
Allein aus einer hohen Blutalkoholkonzentration kann nicht auf eine vorsätzliche Trunkenheitsfahrt geschlossen werden.
 
Im vorliegenden Fall nahm der Beschuldigte trotz einem Blutalkoholgehaltes von 1,98 Promille mit seinem Motorroller am Straßenverkehr teil. Gem. § 316 I StGB setzt eine vorsätzliche Tatbegehung voraus, dass der Täter seine Fahrunsicherheit kennt oder mit ihr zumindest rechnet oder sie billigend in Kauf nimmt. Das OLG weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Vorsatz bereits nicht aus der hohen Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit geschlossen werden kann. Es gibt keinen Erfahrungssatz, dass derjenige, der im erheblichen Maße Alkohol getrunken hat, von seiner Fahruntüchtigkeit weiß bzw. diese billigend in Kauf nimmt. Zur hohen BAK müssen dann noch weitere Umstände hinzukommen, die die Annahme von Vorsatz rechtfertigen. Diese Indizien können einschlägige Vorbelastungen sein.
 

 
OLG Hamm, Beschluss vom 21.07.2004 - 2 Ss 178/04 in NZV 2005, S. 161
 


Reparaturkostenersatz ohne Abzug des Restwertes bei Weiternutzung
 
Der Geschädigte kann zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt, die vom Sachverständigten geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes ohne Abzug des Restwertes verlangen, wenn er das Fahrzeug - ggf. unrepariert - mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiter nutzt.

BGH, Urteil vom 23.05.2006 - VI ZR 192/05
 

 
Reparaturkostenersatz ohne Abzug des Restwertes bei Weiternutzung
 

 
Der Geschädigte kann zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt, die vom Sachverständigten geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes ohne Abzug des Restwertes verlangen, wenn er das Fahrzeug – ggf. unrepariert – mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiter nutzt.
 
BGH, Urteil vom 23.05.2006 – VI ZR 192/05

Abschleppen unbefugt geparkter Fahrzeuge

Der Grundstückbesitzer darf sich der verbotenen Eigenmacht durch unbefugt auf seinem Grundstück abgestellte Fahrzeuge durch ein Abschleppen zur Wehr setzen. Die dabei anfallenden Abschleppkosten kann er als Schadensersatz geltend machen.

Der Pkw-Fahrer hat durch das Abstellen des Fahrzeugs auf dem Parkplatz des Eigentümers verbotene Eigenmacht begangen, § 858 BGB. Dem Eigentümer steht somit ein Selbsthilferecht zu. Das Abschleppen stellt auch keinen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dar. Darauf, ob das Fahrzeug behindernd geparkt war, kommt es nicht an. Der Eigentümer darf jede Beeinträchtigung von seinem Grundstück fernhalten. Das Abschleppen war daher schadensersatzrechtlich begründet.

BGH, Urteil vom 05.06.2009 – V ZR 144/08 (NJW-Spezial 2009, S. 538)

Zulässigkeit von Lehrerbewertungen im Internet

Die Bewertungen von Leistungen einer Lehrerin/eines Lehrers mit Namensnennung durch Schüler im Internet sind zulässig. Die fehlende Einwilligung der Lehrerin/des Lehrers zur Erhebung, Speicherung und Übermittlung der Daten und die anonyme Abgabe der Bewertungen stehen dem nicht entgegen.

(www.spickmich.de)

BGH, Urteil vom 23.06.2009 – VI ZR 196/98 (NJW 2009, S. 2888 f.)

 

 

Verletzung der Auskunftsobliegenheit nach einem Verkehrsunfall

Der Versicherungsnehmer, der nach Entwendung eines Fahrzeugs falsche Angaben zu Vorschäden des Fahrzeugs macht, gefährdet seinen Anspruch auf die Versicherungsleistung.

Dem Versicherungsnehmer war sein Fahrzeug entwendet worden. Im Schadensformular verneinte er die Frage nach unreparierten Vorschäden. Tatsächlich hatte das Fahrzeug jedoch einen Wildschaden im Frontbereich gehabt, welcher nicht repariert worden war. Der Versicherer hatte unter Hinweis auf die dem Versicherungsnehmer obliegende Aufklärungsobliegenheit die Zahlung der Versicherungssumme verweigert. Das LG billigte dies. Die unvollständigen Angaben des Versicherungsnehmers über den Vorschaden sind generell geeignet, die Interessen der beklagten Versicherung ernsthaft zu gefährden. Insbesondere spielt für die Höhe der Kaskoentschädigung eine erhebliche Rolle, welche Vorschäden ein Fahrzeug aufweist, da diese den Wert des versicherten Kraftfahrzeugs zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls und damit die Höhe der Entschädigungsleistung beeinflussten.

LG Coburg, Urteil vom 26.10.2005 – 12 O 461/05

 

EG-Recht contra Fahrerlaubnisverordnung

Anerkennung einer in einem EG-Land erworbenen Fahrerlaubnis durch die deutschen Behörden - der Führerscheintourismus geht weiter.

Dem Kläger war nach Verstoß gegen betäubungsrechtliche Vorschriften die Fahrerlaubnis entzogen worden. Ferner war eine Sperrfrist von 18 Monaten angeordnet worden. Nach Ablauf der Sperrfrist verlegte der Kläger seinen Wohnsitz von Deutschland nach Österreich. Dort erwarb er nach Absolvierung einer medizinisch und psychologischen Begutachtung einen österreichischen Führerschein für die Klassen A und B. Im Juli 2003 beantragte er, nachdem er nunmehr wieder in Deutschland wohnte, beim Landratsamt München die Umschreibung seiner österreichischen Fahrerlaubnis in eine deutsche. Dieser Antrag wurde vom Landratsamt München abgelehnt.

Im anschließenden Klageverfahren setzte das VG das Verfahren aus und legte dem Europäischen Gerichtshof die Sache zur Vorabentscheidung vor. Der EuGH bekräftigte seine Rechtsprechung, wonach im Grundsatz die in einem EG-Land ausgestellte Fahrerlaubnis von einem anderen EG-Land anerkannt werden müsse. Diese Rechtsprechung wurde nunmehr dahingehend konkretisiert, dass ein Mitgliedstaat die in einem anderen Mitgliedstaat nach Ablauf der Sperrfrist erworbene Fahrerlaubnis nicht mit der Begründung ablehnen dürfte, nach den inländischen Vorschriften müsse sich der Betroffene zum Neuerwerb der Fahrerlaubnis einer Fahreignungsprüfung unterziehen. Das Mitgliedsland, bei dem die Umschreibung der Fahrerlaubnis beantragt werde, sei auch nicht berechtigt, die Umschreibung davon abhängig zu machen, dass eine erneute Untersuchung der Fahreignung des Antragstellers vorgenommen wird.

Mit diesem Beschluss bekräftigt der EuGH seine Entscheidung vom 29.04.2004 (NJW 2004, 1725). Danach gebietet es der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine, dass eine von einem anderen Mitgliedstaat nach Ablauf der angeordneten Sperrfrist erteilte Fahrerlaubnis auch dann anerkannt wird, wenn die Voraussetzungen der Fahrerlaubnisverordnung für die Neuerteilung eines Führerscheins (insbesondere Bestehen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung) nicht vorliegen. Der EuGH geht auf die vielfach geäußerte Kritik, die auf die Gefahr des Führerscheintourismus hinweist, nicht ein (vgl. insoweit Janiszewski/Jagow/Burmann, StraßenverkehrsR, 19. Aufl., § 2 StVG Rdnr. 21).

EuGH, Beschluss vom 06.04.2006 - C-227/05 = NJW 2006, 2173

 

Erhöhung der Geldbuße statt Fahrverbots bei zu langer Verfahrensdauer?

 Kommt auf Grund des Zeitablaufs zwischen Begehung der Ordnungswidrigkeit und ihrer Ahndung die Verhängung eines Fahrverbots nicht mehr in Betracht, so kann auch die Geldbuße nicht erhöht werden. Der Betroffene hatte am 13.07.2004 die zulässige Geschwindigkeit um 53 km/h überschritten. Am 12.04.2006, also fast 2 Jahre später, wurde er vom AG zu einer Geldbuße verurteilt, wobei gleichzeitig ein Fahrverbot verhängt wurde. Gegen dieses Urteil hatte der Betroffene mit Erfolg Rechtsbeschwerde eingelegt. Nach der herrschenden Meinung kann ein Fahrverbot nur dann verhängt werden, wenn es zur Einwirkung auf den Betroffenen noch geeignet ist. Diese Eignung entfällt insbesondere bei einem längeren zeitlichen Abstand zwischen Tat und Ahndung. Die Grenze wird hierbei von der herrschenden Meinung wohl bei zwei Jahren gezogen.
 

OLG Hamm, Urteil vom 02.07.2007 – 3 Ss OWi 360/07

Handynutzung bei ausgeschaltetem Motor vor einer Ampel
 
Das Benutzen eines Handy bei ausgeschaltetem Motor erfüllt nicht den Tatbestand der unerlaubten Nutzung eines Mobiltelefons gemäß §§ 23 Abs. 1 a, 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO.
 
Das OLG Hamm hat entschieden, dass kein Verstoß vorliegt, wenn der Motor des Kraftfahrzeuges ausgeschaltet ist. Dies gilt auch bei ausgeschaltetem Motor vor einer Ampel.
 

 OLG Hamm, Beschluss vom 06.09.2007 – 2 Ss OWi 190/07